Verwirrung

Steuerfrage: Nächstes Chaos um Paketabgabe

Ein Mann nimmt von einem Zusteller zwei Pakete an der Haustür entgegen.
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Welcher Mehrwertsteuersatz gilt eigentlich bei Mischbestellungen? Eine Frage, die für ordentlich Verwirrung sorgte.
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Die Paketabgabe gilt seit 1. Oktober und sorgte seither für reichlich Wirbel. Unter anderem sorgten die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei Artikeln für Unmut. Denn Amazon verrechnet etwa pauschal pro Bestellung 2,40 Euro, also zwei Euro Paketabgabe plus 20 Prozent Umsatzsteuer.

Auf Bücher gilt beispielsweise aber ein anderer Umsatzsteuersatz, nämlich 10 Prozent. Wer die zu viel bezahlte Paketsteuer dann zurückhaben will, muss sich umständlich an den Amazon-Kundenservice wenden.

Was passiert bei Mischbestellungen?

Aber was passiert, wenn man beispielsweise Bücher (10 Prozent Mehrwertsteuer) und Kleidung (20 Prozent Mehrwertsteuer) in einem bestellt? Welcher Steuersatz gilt dann für die Paketabgabe?

Eine vermeintlich simple Frage, die aber vielerorts für Verwirrung sorgte. Unterschiedliche Institutionen gaben auf oe24-Anfrage unterschiedliche antworten, teilweise wurde auch die Einschätzung bei erneuter Nachfrage geändert. Und selbst aus dem Finanzministerium gab es zunächst unterschiedliche Auskünfte.

Die zwei vorherrschenden Einschätzungen:

  • Die Umsatzsteuer auf die Paketabgabe hängt nicht vom Produkt ab, sondern beträgt pauschal 20 Prozent.
  • Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Verhältnis der Kosten.

Was offiziell gilt

Und was gilt jetzt? Aus dem Finanzministerium heißt es nun offiziell auf oe24-Anfrage: "Umfasst eine Bestellung Gegenstände, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, ist die für die Bestellung erhobene Paketsteuer nach einem sachgerechten Maßstab, regelmäßig im Verhältnis der Entgelte, auf die einzelnen Lieferungen aufzuteilen, wie dies auch für einheitlich berechnete Versandkosten anerkannt ist." Also richtet sich die Mehrwertsteuer nach dem Verhältnis der Kosten.

Das ist auch deckungsgleich mit der Auffassung des JKU-Professors für Steuerlehre, Michael Tumpel, der einen Fachartikel dazu verfasste.

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