Verordnung
Aus für Ketchup-Sackerl: EU verbietet Einweg-Plastik in Restaurants
Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) will Brüssel einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen für nachhaltigen Ressourcenschutz schaffen. Das erklärte Kernziel dieser weitreichenden Richtlinie ist es, die stetig wachsenden Berge an Verpackungsabfällen in allen Mitgliedsstaaten schrittweise und spürbar zu reduzieren. Gleichzeitig sollen wertvolle Rohstoffe deutlich länger im Wirtschaftskreislauf gehalten werden, um die Kreislaufwirtschaft europaweit voranzutreiben.
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Zu den zentralen Maßnahmen gehört dabei das gezielte Zurückdrängen von unnötigen Einweg-Plastikverpackungen im alltäglichen Konsum. Betroffen sind vor allem jene Miniatur-Verpackungen, die typischerweise in Lokalen, Gasthäusern und Fast-Food-Ketten ausgegeben werden und nach wenigen Sekunden im Müll landen.
Diese Mini-Packungen sind ab 2030 verboten
Konkret sieht der Beschluss vor, dass ab dem Beginn des Jahres 2030 Einweg-Plastikverpackungen, die ausschließlich für eine einzige Mahlzeit konzipiert sind, aus Restaurants verbannt werden.
Folgende Portionsverpackungen dürfen den Gästen beim Verzehr vor Ort künftig nicht mehr serviert werden:
- Saucen-Päckchen: Die klassischen Aufreißbeutel für Ketchup, Mayonnaise, Senf oder Spezialsaucen.
- Sojasaucen-Behälter: Die in Sushi-Lokalen und asiatischen Restaurants weit verbreiteten kleinen Sojasaucen-Fischchen aus Kunststoff.
- Kaffeemilch-Portionen: Einzelportionen für Kaffeesahne oder flüssige Kaffeemilch in Plastikschälchen mit Aludeckel.
- Gewürz- und Dressing-Portionen: Einweg-Plastikverpackungen für Salatdressings und ähnliche Einmalbeigaben.
Wichtige Ausnahmen für Take-away und Spitäler
Die Verordnung greift jedoch nicht ausnahmslos in allen Bereichen des Alltags. Die Brüsseler Behörden haben klare Differenzierungen und Ausnahmeregelungen festgelegt, um praktische Hürden und hygienische Erfordernisse zu berücksichtigen:
- Verzehr direkt im Lokal: Das Verbot gilt ausnahmslos für Speisen und Getränke, die vor Ort im Restaurant, Café oder im Gastgarten konsumiert werden. Wer seinen Espresso oder das Schnitzel am Tisch bestellt, darf keine Plastikbeutelchen mehr serviert bekommen.
- Mitnahme und To-go-Geschäft: Wer Speisen oder Heißgetränke für unterwegs kauft, bleibt von der Regelung verschont. Beim Kaffee zum Mitnehmen dürfen Portionstubens für Milch oder Portionsbeutel für Zucker weiterhin ausgegeben werden.
- Gesundheits- und Pflegebereich: Eine essenzielle Sonderregelung gilt für Krankenhäuser, Kuranstalten, Pflegeheime und medizinische Einrichtungen. Dort dürfen Einweg-Portionspackungen aus zwingenden hygienischen Gründen und zum Schutz der Patienten weiterhin wie gewohnt zum Einsatz kommen.
So bereitet sich die Gastronomie auf die Umstellung vor
Für den Großteil der Betriebe und Gäste bedeutet die Neuregelung im Alltag jedoch keine unlösbare Belastung. Schon heute existieren auf dem Markt erprobte und umweltfreundliche Alternativen, um Beilagen und Würzmittel portionsgerecht bereitzustellen.
Dazu zählen unter anderem:
- Großvolumige Saucenspender und Pumpsysteme an Selbstbedienungs-Theken.
- Wiederbefüllbare Glas- oder Keramikflaschen direkt auf den Tischen.
- Klassische Streuer und Kännchen für Zucker, Milch und Gewürze.
Branchenkenner betonen, dass derartige Mehrweglösungen nicht nur Plastikmüll vermeiden, sondern oft auch wirtschaftlicher für Gastronomen sind, da Großgebinde im Einkauf meist günstiger ausfallen als einzeln verschweißte Portionspackungen.
Erleichterung für Kleinbetriebe bei Beauftragten-Pflicht
Während das Verbot von Portionspackungen ab 2030 schlagend wird, hat die EU bei einem anderen Teilaspekt der PPWR die Notbremse gezogen. Ursprünglich war vorgesehen, dass alle Unternehmen bereits ab diesem Jahr in jedem einzelnen EU-Mitgliedsland, in dem sie Produkte vertreiben, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen müssen. Diese Maßnahme sollte sicherstellen, dass Produzenten die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus und die Entsorgung übernehmen.
Für viele kleinere Handwerksbetriebe, Onlinehändler sowie Kleinstunternehmen hätte dies jedoch immense bürokratische Hürden und kaum stemmbare finanzielle Kosten bedeutet. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission entschieden, diese Verpflichtung für Klein- und Kleinstbetriebe vorerst befristet auszusetzen. Damit soll verhindert werden, dass kleinere Marktteilnehmer durch überbordende Verwaltungsauflagen unverhältnismäßig belastet werden.
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